DER SPITZENREITER KOMMT!
§39 V des Bundesnaturschutzgesetzes verbietet den radikalen Rückschnitt von Bäumen, Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September. Bedeutet wir sind offiziell befugt Samstag Holz zu hacken und die schön(en) Eichen zu Feuerholz zu verarbeiten